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Vereinsrecht – Mit guter Vorbereitung klappt es mit dem Vereinsregister
Vereine sind aus dem gesellschaftlichen Leben in Deutschland nicht wegzudenken. Mehr als 28 Millionen Mitglieder sind allein in Sportvereinen organisiert.[1] Viele Vereine verfolgen gemeinnützige Zwecke und dienen damit der Gesellschaft. Das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder ist eine wichtige Stütze für unsere Demokratie. Notarinnen und Notare unterstützen Vereine bei Anmeldungen aller Art zum Vereinsregister. Auf der neuen Internetseite www.verein-gruenden.notar.de beantwortet die Bundesnotarkammer die wichtigsten Fragen und gibt Tipps für die Vereinsgründung.
Von der Idee zum eingetragenen Verein
Die meisten Vereine in Deutschland sind im Vereinsregister eingetragen und tragen deshalb den Zusatz „e.V.“ im Namen. „Die Eintragung im Vereinsregister verhindert eine persönliche Haftung der Personen, die nach außen für den Verein handeln.“, erklärt Dr. Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin der Notarkammer Koblenz, und führt weiter aus: „Außerdem schafft das Register Klarheit im Rechtsverkehr, weil dort die Vorstandsmitglieder eingetragen werden.“
Aber wie kommt Ihr Verein in das Register? Der Verein braucht mindestens sieben Mitglieder. Außerdem muss der Verein zwingend eine Satzung bekommen, in der unter anderem Name, Sitz und Zweck sowie die Vertretung des Vereins geregelt sind. Die Satzung muss in einer Gründungsversammlung von den Mitgliedern beschlossen werden. Hierbei gibt es einige Formalitäten zu beachten, damit es mit der Eintragung im Register klappt:
- Die Versammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden.
- Mindestens sieben Gründungsmitglieder müssen an der Versammlung teilnehmen, die Satzung beschließen und unterschreiben.
- Ein Vorstand muss gewählt werden.
- Es muss ein Protokoll über die Versammlung erstellt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterschrieben werden.
Wichtige Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen
Wenn die Satzung geändert werden soll, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Auch hier ist wieder auf Einiges zu achten: Die form- und fristgerechte Einladung, die Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemäße Protokollierung der Versammlung. „Das Protokoll muss von den Personen unterschrieben werden, die in der Satzung bestimmt sind. Gibt es keine Satzungsregelung, müssen Versammlungsleiter und Protokollführer unter-schreiben“, weiß Lüttchens. Satzungsänderungen müssen beim Vereinsregister angemeldet werden und sind vorher nicht wirksam. Der Anmeldung sind das unterschrie-bene Protokoll der Mitgliederversammlung und der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung beizufügen.
Auch die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern wird von der Mitgliederversammlung be-schlossen und muss danach im Vereinsregister angemeldet werden.
Notarinnen und Notare unterstützen bei der Anmeldung zum Vereinsregister
Die Anmeldungen zum Vereinsregister werden von den Vorstandsmitgliedern in zur Vertretung berechtigter Anzahl vorgenommen. Die Unterschriften unter der Anmeldung müssen öffentlich beglaubigt sein. Anmeldungen zum Vereinsregister können auch digital im notariellen Online-Verfahren durchgeführt werden. Notarinnen und Notare bereiten Vereinsregisteranmeldungen vor, beglaubigen die Unterschriften und reichen die Anmeldung elektronisch beim Vereinsregister ein. „Manchmal stellt sich heraus, dass bestimmte Formalitäten bei der Einberufung oder Durchführung der Mitgliederversammlung nicht eingehalten wurden.“, stellt Lüttchens fest und erklärt weiter: „Damit man sich später Ärger spart, sollte die Versammlung gut geplant sein.“ Die Bundesnotarkammer stellt hierzu praktische Hilfestellungen auf der Internetseite www.verein-gruenden.notar.de bereit. Dort kann u.a. in wenigen Klicks die Satzung für einen gemeinnützigen Verein erstellt werden.
[1] Quelle: https://www.dosb.de/aktuelles/news/detail/mitgliederrekord-im-deutschen-sport, Abruf am 6.2.2025
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern
Vorsicht ist besser als Nachsicht – warum ein vorsorgender Ehevertrag sinnvoll ist
Bei der Heirat blicken die meisten Paare auf das persönliche Miteinander und ihre gemeinsame Zukunft. Mit der Eheschließung gehen jedoch auch eine Vielzahl von Rechten und Pflichten einher. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich frühzeitig auch mit den rechtlichen Folgen der Ehe auseinanderzusetzen. Durch einen notariellen Ehevertrag lassen sich diese an die konkreten persönlichen Lebensverhältnisse anpassen – eine maßgeschneiderte Lösung für gute und auch schlechte Zeiten.
Rechtzeitig handeln, statt später streiten
Ein Ehevertrag wird fälschlicherweise oft mit Trennung in Verbindung gebracht, dabei handelt es sich um ein Instrument der Vorsorge und Absicherung. „Ein Ehevertrag kann Streit vorbeugen und finanzielle Risiken minimieren, indem die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheschließung klar, fair und individuell ausgestaltet werden“, erklärt Robert Jakob, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt.
Zwar ist es auch möglich, einen Ehevertrag erst anlässlich einer Trennung als sogenannte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. In diesem Zeitpunkt gestaltet sich eine friedliche Lösungsfindung jedoch oft schwieriger oder ist gar unmöglich. Ehepaare sollten sich daher rechtzeitig mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Partnerschaft auseinandersetzen.
Gilt das überhaupt für uns?
Ein vorsorgender Ehevertrag ist nicht nur für Vermögende und Unternehmer sinnvoll. „Ohne individuelle Ausgestaltung greifen die gesetzlichen Regelungen, die den Vorstellungen der Ehegatten nicht immer entsprechen. Fachkundige Beratung durch die Notarin oder den Notar ist hier unerlässlich“, betont Jakob.
Sofern die Eheleute keine andere Vereinbarung treffen, gilt beispielsweise der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens der Eheleute während und nach der Ehe. Im gesetzlichen Güterstand gehört das Vermögen, das jeder Ehegatte während der Ehe erwirbt, ihm allein. Auch haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet jedoch ein Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe statt. Dies ist in vielen Fällen nicht interessengerecht oder aus anderen Gründen nicht gewollt. Neben dem Güterstand können auch Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, die eheliche Wohnung oder die Absicherung im Alter – insbesondere den Versorgungsausgleich – getroffen werden.
Notarielle Beratung als Qualitätsmerkmal
Gerade bei Sachverhalten mit internationalem Bezug, Patchwork-Familien, Einkommens- oder Vermögensunterschieden oder Unternehmensbezug kann sich die Gestaltung des Ehevertrages als kompliziert erweisen. Eheverträge müssen ausgewogen sein und dürfen nicht unangemessen eine Seite belasten. Die unparteiische Beratung und Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar stellt sicher, dass ein Ehevertrag diesen Anforderungen gerecht wird. Sie gewährleistet, dass die Vorstellungen des Ehepaares rechtssicher umgesetzt werden und die getroffenen Vereinbarungen den tatsächlichen Lebensumständen entsprechen.
„Jeder Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Schon aus diesem Grund sind alle Notarinnen und Notare Spezialisten auf diesem Gebiet. Die rechtliche Beratung beider Eheleute ist dabei inklusive und gehört zur Beurkundung dazu. Die zusätzliche Beauftragung einer Anwältin oder eines Anwalts ist somit nur dann erforderlich, wenn ein Ehepartner im Einzelfall auch eine einseitige parteiische Beratung wünscht,“ stellt Jakob eine immer wieder und erst kürzlich in der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 11/2024) verbreitete Fehlinformation richtig. „Als unparteiische Spezialisten sind Notarinnen und Notare für eine einvernehmliche Lösung im beiderseitigen Interesse die richtigen Ansprechpartner.“
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Hausverwalter gesucht? – Was Wohnungseigentümer zu beachten haben
Die Bestellung eines Verwalters entlastet Wohnungseigentümer und schafft klare Zuständigkeiten. Doch welche konkreten Befugnisse hat der Verwalter? Wie wird er bestellt und wie wird er wieder abberufen? Und welche Rolle spielt er beim Verkauf einer Eigentumswohnung? Die Notarkammer Sachsen klärt über die rechtlichen Vorgaben auf.
Schlüsselrolle in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Stellt man sich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Unternehmen vor, wäre der Hausverwalter eine Art Geschäftsführer. „Er ist das ausführende Organ der Eigentümerversammlung“, weiß Dr. Tobias von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Der Verwalter kümmert sich um die Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, ruft die Versammlung der Wohnungseigentümer ein, sorgt für die Einhaltung der Hausordnung und führt Beschlüsse der Eigentümerversammlung aus.
Der Verwalter übernimmt nicht nur interne Aufgaben, sondern vertritt die Gemeinschaft auch nach außen. Dabei handelt er in der Regel im Namen aller Eigentümer als Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht einzelner Personen. Seine Vertretungsmacht ist weitreichend. So kann er beispielsweise Verträge mit Hausmeisterfirmen oder Reinigungskräften abschließen. Einschränkungen gelten jedoch insbesondere bei Grundstückskaufverträgen oder der Aufnahme von Darlehen für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Recht auf Bestellung eines (zertifizierten) Verwalters
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Bestellung eines Verwalters zu beantragen. Dieser muss neuerdings als sog. zertifizierter Verwalter auch rechtliche, kaufmännische und technische Kenntnisse nachweisen, was grundsätzlich durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erfolgt, es sei denn er bringt bereits entsprechende Qualifikationen „von Haus aus“ mit, etwa als Volljurist oder Immobilienkaufmann. Soll bei kleineren Wohnanlagen mit acht oder weniger Wohnungen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt werden, ist eine Zertifizierung dagegen nicht notwendig, sofern nicht mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt.
Verwalterbestellung, Abberufung und die maximale Dauer
Die Bestellung des Verwalters erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf andere Organe wie den Verwaltungsbeirat ist nicht möglich. Die Eigentümerversammlung kann den Verwalter auch jederzeit abberufen. Mit dem Verwalter wird regelmäßig ein Vertrag geschlossen, der Aufgaben und Pflichten näher konkretisiert und die Vergütung regelt. Dieser Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters. Die Dauer der Verwaltung beträgt höchstens fünf Jahre, bei der erstmaligen Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum sind es maximal drei Jahre.
Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung – öffentliche Beglaubigung und Ablauf
Eine bedeutsame Rolle nimmt der Verwalter auch bei der Veräußerung von Wohnungseigentum ein. Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung können vorsehen, dass eine Übertragung nur mit seiner Zustimmung erfolgen kann. Hierdurch sollen die Eigentümer vor dem Eintritt unzuverlässiger Personen in der Gemeinschaft geschützt werden. „Der Verwalter darf die Zustimmung aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern, etwa wenn der Erwerber finanziell unzuverlässig ist oder eine Störung des Gemeinschaftsfriedens droht“, erklärt Dr. von Bressensdorf. Ob eine Zustimmung erforderlich ist, ist regelmäßig im Grundbuch vermerkt.
Die Zustimmung ist ebenso wie die Verwaltereigenschaft gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Für den Nachweis der Verwaltereigenschaft ist die Vorlage der Niederschrift über den Bestellungsbeschluss des Verwalters erforderlich. Unter der Niederschrift sind die Unterschriften vom Vorsitzenden der Eigentümerversammlung, von einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter öffentlich zu beglaubigen. „Nur durch das notarielle Verfahren kann der vollständige Nachweis über Bestellung des Verwalters und Abgabe der Verwalterzustimmung erbracht werden“, ergänzt Dr. von Bressensdorf. Um Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass alle Beteiligten – unabhängig von einer konkreten Veräußerung – nach der Bestellung des Verwalters zeitnah einen Termin bei der Notarin oder dem Notar vereinbaren und das Protokoll beim Grundbuchamt hinterlegt wird.
Notarinnen und Notare als Ansprechpartner
Notarinnen und Notare stehen Wohnungseigentümern als zentrale Ansprechpartner zur Verfügung, sei es bei der Begründung oder dem Verkauf von Wohnungseigentum oder bei Fragen rund um den Nachweis der Bestellung von Hausverwaltern.
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