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Befreiung von der Ausweispflicht – mit Risiken behaftet
Gerade ältere Menschen verzichten nach Ablauf ihres Ausweises oft auf eine Neubeantragung – etwa, weil sie pflegebedürftig sind oder sich nur noch selten in der Öffentlichkeit bewegen. Was gut gemeint ist, kann jedoch zum Problem werden: Auch bei einer amtlichen Befreiung von der Ausweispflicht sind Notarinnen und Notare angehalten, die Identität der Beteiligten zweifelsfrei festzustellen. Die Notarkammer Sachsen warnt in diesen Fällen vor unerwarteten Hürden bei der Beurkundung von Testamenten, Vorsorgevollmachten oder Immobilienkaufverträgen.
Identitätsprüfung beim Notar ist Pflicht
Wer einen notariellen Termin wahrnimmt – sei es zur Beurkundung eines Immobilienkaufs, eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht – sollte stets ein gültiges Ausweisdokument mitbringen. Denn es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Notarinnen und Notare, die Identität aller Beteiligten zweifelsfrei festzustellen.
„Ist ein Beteiligter der Notarin oder dem Notar nicht persönlich bekannt, ist ein amtlicher Lichtbildausweis wie der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen“, erklärt Dr. Tobias von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Auch ausländische Reisepässe werden akzeptiert; bei Staatsangehörigen anderer EU-Länder sind zudem Personalausweise zulässig. In bestimmten Ausnahmefällen können auch andere Ausweise als Nachweis dienen.
Eine Besonderheit gilt im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes, z.B. bei Immobilienkaufverträgen oder bei vielen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Dort muss der vorzulegende Personalausweis oder Reisepass zwingend noch gültig sein.
Befreiung von der Ausweispflicht: Stolperfalle mit Folgen
Eine oft übersehene Problematik ergibt sich bei Personen, die von der gesetzlichen Ausweispflicht befreit wurden – etwa, wenn sie dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht sind oder sich wegen einer Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können. Zwar kann die zuständige Behörde in solchen Fällen eine Befreiung erteilen, doch wird dabei der letzte Ausweis oft eingezogen. „Hier ist Vorsicht geboten. Eine erteilte Befreiung ändert nichts daran, dass grundsätzlich eine Identifizierung anhand eines Lichtbildausweises zu erfolgen hat“, warnt von Bressensdorf.
Ohne einen tauglichen Identitätsnachweis können notarielle Urkunden nicht mit den üblichen Beweiswirkungen errichtet werden – was im Nachhinein zu erheblichen Nachteilen führen kann. So gestaltet sich beispielsweise der Vollzug eines Grundstückvertrags beim Grundbuchamt äußerst schwierig, wenn die Notarin oder der Notar die Identität eines Beteiligten nicht zweifelsfrei feststellen konnte. Auch notarielle Testamente eignen sich in einem solchen Fall nicht mehr uneingeschränkt zum Nachweis der Erbfolge; regelmäßig müssen weitere Nachweise erbracht werden. Die Notarkammer Sachsen rät daher zur Zurückhaltung bei der Befreiung von der Ausweispflicht.
Empfehlung: Frühzeitig Kontakt zum Notar aufnehmen
Wer im Vorfeld einer Beurkundung feststellt, dass er keinen gültigen Ausweis besitzt, sollte dies dem Notarbüro möglichst früh mitteilen. In vielen Fällen kann mit einem vorläufigen Ausweis oder einem alternativen Identitätsnachweis gearbeitet werden. „So lassen sich unnötige Verzögerungen und zusätzliche Kosten vermeiden“, betont von Bressensdorf.
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Verlorenes Vertrauen – Wie widerrufe ich eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse und setzt damit uneingeschränktes Vertrauen zu der Person des Bevollmächtigten voraus. Doch was ist, wenn dieses Vertrauen plötzlich nicht mehr da ist?
Widerruf der Vollmacht
„Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden; eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig“, erklärt Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.
Damit der Widerruf wirksam wird und sichergestellt ist, dass der Bevollmächtigte nicht trotz des Widerrufs weiterhin – unberechtigt – von der Vollmacht Gebrauch macht, gilt es die folgenden Schritte zu beachten: Zunächst sollte der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Grundsätzlich kann dieser Widerruf formlos, d.h. sogar (nur) mündlich gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Bevollmächtigte so lange für den Vollmachtgeber handeln kann, wie er – bei privatschriftlichen oder beglaubigten Vollmachten – das Original oder – bei beurkundeten Vollmachten – eine auf seinen Namen lautende „Ausfertigung“ in den Händen hält. „Dritte, also z.B. auch Banken, können und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Vollmacht Bestand hat, solange der Bevollmächtigte das Original bzw. die Ausfertigung vorlegt“, erklärt Uerlings und führt weiter aus: „Vor diesem Hintergrund muss der Vollmachtgeber unbedingt das Original bzw. die Ausfertigung der Vollmacht von dem Bevollmächtigten zurückverlangen“. Wurde die Vollmacht bei einer Notarin oder einem Notar beurkundet, sollte der Vollmachtgeber stets auch diese/n über den Widerruf informieren. Schließlich ist die Notarin oder der Notar mitunter beauftragt, eine neue Ausfertigung der Vollmacht zu erteilen, falls sie verloren geht und der Bevollmächtigte dies verlangt. Erfährt die Notarin oder der Notar von dem Widerruf, wird dies auf der Urschrift vermerkt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden – auch nicht durch einen etwaigen Amtsnachfolger der Notarin oder des Notars. Ist die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, sorgt die Notarin oder der Notar ferner dafür, dass auch der Widerruf dort registriert wird.
Widerruf setzt Geschäftsfähigkeit voraus
Der Widerruf einer Vollmacht durch den Vollmachtgeber scheidet dann aus, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. In diesem Fall müsste unter Umständen zunächst ein Betreuer bestellt werden, der die Vollmacht widerrufen kann. Besteht kein Kontakt und/oder kein Vertrauen mehr zum Bevollmächtigten, sollte man mit dem Widerruf daher nicht zu lange warten.
Notarinnen und Notare unterstützen bei der Erstellung und beim Widerruf von Vorsorgevollmachten
Notarinnen und Notare beantworten auf Wunsch alle Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht, beurkunden oder beglaubigen Ihre Vollmacht und registrieren diese beim Zentralen Vorsorgeregister. Möchten Sie Ihre Vollmacht widerrufen, informieren Notarinnen und Notare Sie über die erforderlichen Schritte und unterstützen bei der Umsetzung.
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Hilfe! Ich bin in einer Erbengemeinschaft!
Werden mehrere Personen Erben, gehört ihnen zunächst der gesamte Nachlass gemeinschaftlich. Alle Erben bilden die sogenannte Erbengemeinschaft. Handhabung und Abwicklung von Erbengemeinschaften werfen häufig Fragen auf. Notarinnen und Notare unterstützen dabei und beraten im Vorfeld, wie nicht funktionsfähige Erbengemeinschaften verhindert werden können.
Erben ohne Zutun
Verstirbt ein Mensch, denkt man als Angehöriger schwerlich an die rechtlichen Folgen: Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen – der Nachlass – auf die aufgrund Testaments, Erbvertrags oder gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben über. Dies geschieht automatisch; einer Mitwirkung der Erbinnen und Erben bedarf es nicht. Sie können jedoch das Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist (in der Regel sechs Wochen) ausschlagen.[1]
Alle Erben müssen mitwirken
Mehrere Erben halten den gesamten Nachlass zusammen als Erbengemeinschaft. Wichtigste Konsequenz: Sie können nur noch gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. „Soll ein Auto oder eine Immobilie veräußert werden, müssen alle Erben mitwirken“, erklärt Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Dies kann zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil nicht immer alle Miterben an der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirken können oder wollen. „Die Gründe hierfür sind mannigfaltig, beispielsweise können einzelne Miterben im Ausland leben, nicht voll geschäftsfähig sein oder es kann schlicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Die Erbengemeinschaft eignet sich deshalb meist nicht für ein längerfristiges Halten der Nachlassgegenstände“, schlussfolgert Baschnagel. Um solche nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaften zu verhindern, kann jedoch vorgesorgt werden: Notare beraten hierzu im Rahmen der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.
Auseinandersetzung – auch ohne Streit
Erbengemeinschaften können auf verschiedene Weisen aufgelöst werden:
- Die Erben können sich über die Aufteilung des Nachlasses verständigen und diese durch einen Vertrag regeln, die sog. Erbauseinandersetzung. Befinden sich Immobilien oder Anteile an einer GmbH im Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. In diesem Rahmen können auch Ausgleichszahlungen vereinbart werden. Der Vorteil: „Wird eine zum Nachlass gehörende Immobilie an einen Miterben übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an“, weiß Baschnagel.
- Ein Erbe kann seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an einen Miterben oder an Dritte übertragen. Möchte ein Erbe seinen Erbteil an Dritte verkaufen, steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Vereinigt eine Person alle Erbteile auf sich, fällt ihr der gesamte Nachlass zu. Auch Erbteilsübertragungen bedürfen der notariellen Beurkundung.
- Komplizierter kann es werden, wenn keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses herbeigeführt werden kann. Zwar existiert die Möglichkeit, auf Antrag ein Nachlassvermittlungsverfahren vor dem Notar durchzuführen. „Solche Verfahren sind jedoch mit großem Aufwand verbunden und nur selten von Erfolg gekrönt“, berichtet Baschnagel. Häufiger greifen die Miterben daher gleich zum schärfsten Schwert und beantragen die Teilungsversteigerung, bei der die Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, gerichtlich versteigert werden. „Dies ist jedoch meist die schlechteste Lösung, da sich bei einem freihändigen Verkauf oft ein besserer Preis erzielen lässt“, erklärt Baschnagel.
Notarielle Hilfe bei der Abwicklung
Notarinnen und Notare klären über rechtliche Fallstricke auf, sorgen für eine rechtssichere Regelung und erleichtern den Erben dadurch die Abwicklung ihrer Erbengemeinschaft. Eine notarielle Beratung hilft nicht nur, bestehende Erbengemeinschaften aufzulösen, sondern kann auch Konflikten vorbeugen. „Wer frühzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, kann gezielt die Entstehung einer nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaft verhindern“, führt Baschnagel aus. „Wer vorsorgt, erspart seinen Angehörigen oft komplizierte und emotionale Auseinandersetzungen,“ schließt Baschnagel.
[1] Das Thema Erbausschlagung behandelt unsere Pressemitteilung von September 2024, abrufbar unter:
https://medienverbund-notarkammern.de/wp-content/uploads/2024/10/Pressemitteilung-2024-9-Karras.pdf
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